Newsletter für Mandanten Oktober 2023

Marcel Schaffhausen · 

„Wachstumschancengesetz“

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag ist für den 10.11.2023, die Zustimmung durch den Bundesrat für den 15.12.2023 geplant. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher 800 € auf 1.000 € ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit 250 € bis 1.000 € auf 5.000 € erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.

Degressive Abschreibung (AfA) für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA zu wechseln. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Private Veräußerungsgeschäfte

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab 600 € steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll ab 2024 auf 1.000 € erhöht werden.

Geschenke
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit 35,- € auf 50,- € erhöht werden.

Sonderabschreibungen

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Gilt voraussichtlich für Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach 31.12.2023.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Vermietung und Verpachtung

Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von 1.000 € eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.

 

Weitere geplante Änderungen durch das „Wachstumschancengesetz“

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als 22.000 € im Kalenderjahr betragen, sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat.

Ist-Besteuerung

Außerdem soll ab dem Besteuerungszeitraum 2024 die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt der vereinbarten Entgelten von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.

Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen ab 2024 von 9 Prozent auf 8,4 Prozent sinken, sodass im Einzelfall zu erwägen ist, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden sollen.

Grenzen für die Buchführungspflicht

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze soll auf 800.000 € erhöht werden. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 €. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 € erhöht werden. Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

 

Ermäßigte Besteuerung von Restaurationsdienstleistungen nur noch bis Jahresende 2023

Seit dem 01.06.2009 können alle EU-Mitgliedstaaten von einer Ermäßigungsmöglichkeit für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Gebrauch machen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die sog. Restaurationsleistungen (Gastronomieumsätze) ermäßigt zu besteuern, im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen Gebrauch gemacht. Diese Hilfsmaßnahmen erstreckten sich allerdings ursprünglich auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 und bezogen sich nur auf die Abgabe von Speisen. Getränke waren ausgenommen. Mit dem „achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ wurden die Ermäßigungsmaßnahmen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2023 verlängert. Damit gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurantdienstleistungen bis Jahresende fort. So soll laut Gesetzesbegründung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden. Eine Verlängerung dieser Regelung ist auch nicht durch das „Wachstumschancengesetz“ geplant.

Gastronomen müssen beachten, dass bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2023 ausgegeben werden, die Voraussetzungen für sog. „Einzweck-Gutscheine“ nicht vorliegen. Es handelt sich hier vielmehr um Mehrzweck-Gutscheine. Dies unter der Voraussetzung, dass mit diesen Gutscheinen regelmäßig sowohl Speisen (Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz mit 7 % Umsatzsteuer) als auch Getränke (Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz mit 19 % Umsatzsteuer) in Anspruch genommen werden können. Bei Mehrzweck-Gutscheinen gilt die jeweilige Leistung der Gastronomen erst bei der Einlösung des Gutscheins als ausgeführt und ist erst dann der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen.

 

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