Newsletter für Mandanten November 2024

Marcel Schaffhausen · 

Elektronische Rechnung („eRechnung“) ab 2025: Update

Wer eRechnungen empfangen und ausstellen muss. *1

Ob ein Unternehmer eine eRechnung ausstellen muss, richtet sich nach der Leistungsart und dem Leistungszeitpunkt.

  • Eine E-Rechnung ist für Umsätze gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmer auszustellen
  • Auf eine E-Rechnung verzichten lässt sich in folgenden Fällen:
    • Kleinbetragsrechnungen (Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt)
    • Fahrausweise
  • Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind.
  • Rechnungen an Privatpersonen
  • Eine Abrechnung per Gutschrift (= Rechnungstellung durch den Leistungsempfänger) wird weiterhin zulässig sein, sofern dies (wie bisher) vorher vereinbart wurde.

Während es für die Ausstellung von Rechnungen Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt, muss jeder Unternehmer bereits ab 01.01.2025 eRechnungen empfangen und verarbeiten können. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer selbst bereits eRechnungen ausstellt.

 

Bürokratieentlastungsgesetz

Am 18.10.2024 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz IV zugestimmt. Wesentliche Eckpunkte sind:

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren auf 8 Jahre. Anwendung für alle Unterlagen bei denen die Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Voraussichtliche Anwendung ab 2025.

Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung:

  • Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (u.a. Steuerbescheiden) durch elektronische Benachrichtigung ab 01.01.2026
  • Digitales Auslesen von Reisepässen bei Flugabfertigung
  • Digitale Bereitstellung von Belegen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für Vermieter
  • Automatisierter Datenabruf bei der Beantragung von Elterngeld
  • Mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift z.B. Gewerberaum-Mietverträge
  • Digitale Arbeitsverträgea. wirksamer Abschluss per E-Mail möglich (Ausnahme: Betriebe i.S.d. § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, u.a. Baugewerbe)

Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG):

  • Anhebung der Schwellenwerte zur Festsetzung des Turnus für die Umsatzsteuervoranmeldung ab 01.01.2025 von 1.000 € auf 2.000 €. Sog. Kleinunternehmer i.S.d. UStG, deren Gesamtumsatz 22.000 € nicht übersteigt, müssen keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben.

 

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024

Am 18.10.2024 hat der Bundestag o.g. Gesetzesentwurf beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats wird dazu erwartet. Folgende Änderungen sind in 2024 geplant:

  • Erhöhung Grundfreibetrag rückwirkend um 180 € auf 11.784 €
  • Anpassung Steuertarif für 2024
  • Steigerung Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 €
  • Berücksichtigung für Zwecke der Lohnsteuer im Dezember 2024

 

Steuerfortentwicklungsgesetz

(Entwurf (!), geplante Zustimmung am 22.11.24)

  • Förderung für E-Autos: geringerer Privatnutzungsanteils sowie einer schnelleren (degressiven) Abschreibung für bestimmte E-Autos, die nach dem 30.06.2024 angeschafft wurden.
  • Investitionsanreize durch schnellere Abschreibungen (bis 5.000 € netto Verteilung auf 3 Jahre ab 2025) sowie einer Verlängerung der degressiven Abschreibungen bis 31.12.2028. Anschaffungen von 800 € bis 5.000 € netto sollten in das Jahr 2025 geschoben werden, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen.
  • Erhöhung Grundfreibetrag ab 2025 erhöht werden, Kindergeld (ab 1.1.2025 255 €), Kinderfreibetrag (ab 1.1.2025 6.672 €) und die Grenze für den Soli-Zuschlag (ab 1.1.2025 19.950 €).
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze für die Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. €
  • Wegfall der Steuerklassen III und V soll auf den 1.1.2030 verschoben werden.

Jahressteuergesetz 2024

(Entwurf (!), geplante Zustimmung am 22.11.24)

  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) u.a. Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schulunterrichts, Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten
  • Änderung für Kleinunternehmer ab 1.1.2025: Vorjahresumsatz 25.000 € p.a. (statt 22.000 €), Umsatzgrenze für das laufende Jahr bei 100.000 € angehoben werden. Ein Überschreiten der Grenze führt sofort zur Umsatzsteuerpflicht. Sollten Sie bisher Kleinunternehmer sein, müssen Sie deshalb ab 2025 zwingend unterjährig kontrollieren, ob Ihre Umsätze die Grenze überschreiten. Außerdem ändern sich die Rechnungsangaben für Kleinunternehmer ab 2025. Neu ist die Angabe der Steuernummer sowie der Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft. Ab 2025 wird ein EU-Kleinunternehmer eingeführt. Voraussetzung ist die Beantragung einer speziellen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
  • Zeitpunkt für Vorsteuerabzug: Änderung soll nun doch erst ab 1.1.2028 kommen
  • Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung der Bauabzugsteuer (§ 48c EstG) erst ab 1.1.2026

 

Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31.12.2024 zahlbar

Die Inflationsausgleichsprämie, auch Inflationsprämie genannt, ist eine Maßnahme der Bundesregierung, nach der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten in Geldform oder in Form von Sachleistungen auszahlen können. Die Steuerfreiheit gilt im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

Die Steuerbefreiung gilt bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro für den gesamten Förderzeitraum. Das heißt, sie kann bis Ende 2024 auch in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Die Prämie kann pro Beschäftigungsverhältnis bzw. pro Arbeitgeber gewährt werden, das heißt Mehrfachbeschäftigte (z.B. Haupt- und Minijob) oder Beschäftigte, die während des Förderzeitraums den Arbeitgeber wechseln, können somit mehr als 3.000 Euro erhalten. Die Prämie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerfreiheit unerheblich. Die Auszahlung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraums, also bis spätestens 31.12.2024, erfolgen.

 

Handwerkerkosten: Höchstgrenzen beachten & Steuern sparen

Beauftragen Sie im Jahr 2024 einen Handwerker mit Arbeiten in Ihrem Privathaushalt, können Sie dafür in der Steuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beantragen. Steuerlich absetzbar sind Bruttokosten bis maximal 6.000 Euro, und zwar für die Arbeitsleistung ohne Materialkosten. Die Steueranrechnung beträgt 20 % der in Rechnung gestellten Leistung, also maximal 1.200 Euro pro Jahr.

Betragen die Kosten der Handwerkerleistungen mehr als 6.000 Euro, würde ein Teil der Steueranrechnung verpuffen. Deshalb kann es sinnvoll sein, mit dem Handwerksbetrieb Ratenzahlungen in den Jahren 2024 und 2025 zu vereinbaren.

Den Steuerabzugsbetrag gibt es nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten ggf. einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut). Voraussetzung für die Förderung: Die Bezahlung der Rechnung muss auf ein Konto des Dienstleisters eingehen. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.

Auch bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Hilfen lassen sich Steuern sparen.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich. Der Höchstbetrag wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000 Euro jährlich (20 % von 20.000 Euro = 4.000 Euro).

Auch hier gilt: Den Steuerabzugsbetrag gibt es nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten ggf. einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut). Voraussetzung für die Förderung: Die Bezahlung der Rechnung muss auf ein Konto des Dienstleisters eingehen. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.

Steuerbegünstigt als haushaltsnahe Dienstleistungen sind vor allem Aufwendungen für

  • Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses;
  • Pflege und Reinigung von Kleidung und Wäsche im Haushalt;
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen;
  • Pflege des Gartens;
  • Hilfe bei Ihrem privaten Umzug z. B. durch eine Umzugsspedition;
  • Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst (Schneeräumung) – auch jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund, wenn Sie als Mieter oder Eigentümer dazu verpflichtet sind;

Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Aufgrund dieses Urteils akzeptiert die Finanzverwaltung nun Kosten für Tierbetreuung und Tierpflege, wenn die Maßnahmen im Haushalt erfolgen.

Besteuerung von nebenberuflichen Tätigkeiten

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Und wenn die Großeltern öfters „Babysitter spielen“, dann ist Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten innerhalb der eigenen Familie ein geeignetes Steuersparmodell. Für die Eltern sind diese Kosten unter den genannten Voraussetzungen so als Steuerermäßigung bis zu 600 € jährlich abzugsfähig (20% von 3.000 €). Und die Großeltern müssen die Einnahmen nicht versteuern. Da macht Kinderbetreuung (finanziell) Spaß. 😊

Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag

Für steuerliche Zwecke ist die Aufteilung des Kaufpreises bei Immobilienkaufverträgen unabdingbar. Einkommensteuerlicher Aufwand in Form von Abschreibungen lässt sich nur vom Gebäude vornehmen; der Grund- und Boden, der bei Immobilienkaufverträgen regelmäßig ebenfalls mit übertragen wird, stellt ein separates nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut dar.

Von der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter; Inventar wie Küche oder Einbauschrank bleiben bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer außen vor, wenn der Kaufpreis hierfür im Kaufvertrag separat ausgewiesen wird.

Sofern die notarielle Kaufpreisaufteilung nicht zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt, kann die Finanzverwaltung diese Aufteilung auch nicht in Frage stellen bzw. anzweifeln; so auch zuletzt das Finanzgericht München. *2

 

*1 BMF-Schreiben vom 15.10.2024 III C 2 – S 7287 – a/23/10001:007

*2 FG München: Urteil v. 10.04.2024; 15 K 861/19

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