Newsletter für Mandanten Dezember 2024
Jahressteuergesetz 2024 beschlossen
Über 130 Rechtsänderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts wurden durch Verabschiedung* des Jahressteuergesetzes 2024 vorgenommen; wir stellen Ihnen die Wichtigsten vor:
Umsatzsteuer
Gilt ab dem 01.01.2025:
Reform der Kleinunternehmerregelung
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, es wird also eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung eingeführt, im Gegensatz zum bisherigen § 19 Abs. 1 UStG, nach dem bei Kleinunternehmern die USt "nicht erhoben" wird (was eine grds. Steuerpflicht voraussetzt). Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten einen oberen inländischen Grenzbetrag einführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 EUR festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt somit eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist die Kleinunternehmerregelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings ab dem 01.01.2025 in der Lage sein.
* Zustimmung im Bundesrat am 22.11.2024
Umsatzsteuer
Gilt erst ab dem 01.01.2028:
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer
Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer wird künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist. Dies gilt auch für Sollversteuerer.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Diese wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise umgesetzt.
Gilt ab dem 01.01.2025:
Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Der Gesetzgeber verlängert die Übergangsfrist erneut um zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 und setzt geltendes EU-Recht weiterhin nicht um. Ursprünglich war die Umsetzung spätestens zum 01.01.2017 vorgesehen. Die von der EU-Kommission gerügte Benachteiligung der „freien Wirtschaft“ gegenüber der „öffentlichen Hand“ im Bereich Umsatzsteuer bleibt also weiterhin bestehen; Lieferungen und sonstige Leistungen der öffentlichen Hand sind also weiterhin steuerfrei.
Einkommensteuer
Der Grundfreibetrag für 2024 wird rückwirkend um 180 EUR auf 11.784 EUR angehoben. Die Änderungen werden sich damit im Dezember 2024 auf den Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer bemerkbar machen. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend angehoben, um 228 EUR.
Gilt ab dem 01.01.2025:
Kinderbetreuungskosten (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Gilt ab dem 01.01.2025:
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
Von den Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung.
Einkommensteuer
Gilt ab dem 01.01.2025:
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (neu gegenüber Regierungsentwurf)
Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Dies gilt nunmehr auch ausdrücklich für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden:
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Gilt ab dem 01.01.2026:
Behinderten-Pauschbetrag
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.
Erbschaftsteuer
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt, entsteht:
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrages
Aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen deckt der zuletzt im Jahr 1996 angepasste Erbfallkostenpauschbetrag in der Mehrzahl der Fälle die von den Erben tatsächlich zu tragenden Beerdigungskosten nicht mehr ab. Mit der Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags von 10.300 EUR auf 15.000 EUR kann ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden, ohne dabei die Grenzen der Typisierung zu überschreiten.
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